Entschädigungsrechner EU 261
Gib Abflug- und Zielflughafen, die Ankunftsverspätung und den Sitz der Airline an. Der Rechner prüft, ob die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anwendbar ist, und nennt die Stufe nach Artikel 7.
So wird gerechnet
Zuerst prüft der Rechner den Geltungsbereich nach Artikel 3: Die Verordnung gilt bei jedem Abflug von einem Flughafen in der EU, in Island, Norwegen oder der Schweiz. Bei einem Abflug außerhalb gilt sie nur, wenn das Ziel in diesem Raum liegt und die ausführende Airline dort ihren Sitz hat. Danach berechnet er die Großkreisentfernung zwischen beiden Flughäfen mit der Haversine-Formel. Bis 1.500 Kilometer stehen 250 Euro zu, bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 Kilometer und allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 400 Euro, darüber 600 Euro. Ein Anspruch wegen Verspätung besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) ab drei Stunden Verspätung am Endziel. Bei Flügen über 3.500 Kilometer mit drei bis unter vier Stunden Verspätung kann die Airline nach Artikel 7 Absatz 2 um die Hälfte kürzen, wenn sie eine Ersatzbeförderung angeboten hat.
Grenzen des Rechners
- Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Fluglotsenstreik kann der Rechner nicht bewerten, sie schließen den Anspruch aus.
- Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt die Gesamtdistanz von Start bis Ziel, nicht jedes Teilstück.
- Annullierungen mit mehr als 14 Tagen Vorankündigung lösen keinen Ausgleich aus.
- Das Ergebnis ist eine Einschätzung und keine Rechtsberatung.

Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Fluggesellschaft.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.