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Streik am Flughafen oder bei der Airline: deine Rechte

Fluggastrechte · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Streik am Flughafen oder bei der Airline: deine Rechte

Die Antwort

Fällt dein Flug wegen eines Streiks aus oder verspätet er sich, hast du in jedem Fall Anspruch auf Betreuung und die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung. Eine Ausgleichszahlung kann hinzukommen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Streik des eigenen Personals der Airline in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Streiks Dritter, etwa an einem Flughafen oder bei der Flugsicherung, können dagegen dazu führen, dass die Airline sich von der Zahlung befreit. Das entscheidet sich im Einzelfall.

Streiks treffen Reisende häufig unvorbereitet, und die Meldungen, die man dazu liest, widersprechen sich scheinbar. Mal heißt es, Streik sei höhere Gewalt, mal, die Airline müsse zahlen. Beides kann stimmen, denn es kommt darauf an, wer streikt und warum. Stellt dein eigenes Fluggesellschafts-Personal die Arbeit ein, etwa Piloten oder Kabinenpersonal im Tarifkonflikt, hat der Europäische Gerichtshof dies bislang nicht als außergewöhnlichen Umstand gewertet. Die Airline ist dann also grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Anders kann es aussehen, wenn externe Kräfte, etwa Sicherheitspersonal des Flughafens oder Fluglotsen, streiken. Dann muss die Airline nachweisen, dass sie alles Zumutbare getan hat. Unabhängig davon gibt es einen Mindestschutz, den kein Streik aushebelt: du musst versorgt werden und kannst dein Geld zurückverlangen oder umbuchen. Wir ordnen hier die Begriffe ein, nennen die einschlägigen Artikel der Verordnung und beschreiben, wie du bei Streikfolgen vorgehst, welche Beweise helfen und worauf du bei Fristen achten solltest. Streiks entwickeln sich schnell, daher lohnt es sich, aktuelle Hinweise deiner Airline und die offiziellen Seiten des Flughafens im Blick zu behalten. Unsere Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung und enthalten keine Erfolgsgarantie. Kurz gesagt: Es kommt auf den Einzelfall an.

Rechtslage

Ob ein Streik die Pflicht zur Ausgleichszahlung ausschließt, beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Danach ist die Airline nicht zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Erwägungsgrund 14 nennt als mögliche Beispiele unter anderem Streiks, die sich auf den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens auswirken. Der EuGH hat den Begriff eng ausgelegt. Im Urteil Krüsemann aus dem Jahr 2018 erkannte er einen wilden Streik der Belegschaft nach einer Umstrukturierung nicht als außergewöhnlichen Umstand an, weil solche Konflikte zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen gehören. In der Sache Airhelp gegen SAS entschied er 2021, dass auch ein gewerkschaftlich organisierter Streik des eigenen Personals zur Durchsetzung von Lohnforderungen kein außergewöhnlicher Umstand ist. Bei Streiks Dritter, zum Beispiel am Flughafen, bleibt es bei der Einzelfallprüfung, und die Airline muss nachweisen, dass sie nicht anders handeln konnte. Auch im Streikfall bleiben nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8) sowie die Betreuung nach Art. 9 bestehen. Der Ausgleich selbst richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 und beträgt 250, 400 oder 600 Euro, je nach Entfernung. Bei erheblichen Verspätungen von mindestens drei Stunden am Endziel gilt dies nach der Rechtsprechung entsprechend. Art. 12 lässt weitergehenden Schadensersatz zu, Art. 14 verlangt Information, und Art. 16 verweist auf die Durchsetzungsstellen. Wer streikt, bestimmt also vor allem den Maßstab. Für Reisende bedeutet das: Frag nach, wessen Mitarbeiter die Arbeit niedergelegt haben, notiere die Auskunft samt Zeitpunkt und halte sie in deiner Forderung fest. Die Airline muss im Streitfall belegen, dass sie nach dem Eintritt des Streiks alles Zumutbare unternommen hat, etwa Ersatzflüge organisiert oder Umbuchungen auf andere Verbindungen angeboten. Pauschale Verweise auf eine Arbeitskampfmaßnahme genügen dafür nicht.

Streikfälle und Ausgleich nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, eingeordnet nach EuGH-Rechtsprechung
Wer streiktAußergewöhnlicher Umstand?Folge für Ausgleich nach Art. 7
Eigenes Personal der Airline im Tarifkonfliktnach EuGH C-28/20 neinAusgleich kann geschuldet sein
Wilder Streik nach Umstrukturierung der Airlinenach EuGH C-195/17 neinAusgleich kann geschuldet sein
Dritte, etwa Flughafenpersonal oder Flugsicherungkann ja sein, EinzelfallprüfungAusgleich entfällt, wenn die Airline Art. 5 Abs. 3 beweist
Betreuung nach Art. 9 und Erstattung nach Art. 8gelten in allen Streikfällenunabhängig vom Ausgleich

So setzt du deinen Anspruch durch

  1. Streikinformationen sichern. Speichere Hinweise der Airline, Mitteilungen des Flughafens und Screenshots von Meldungen, die den Streik belegen. Notiere, wer streikt. Das ist die wichtigste Frage für deine Forderung, denn bei Streiks des eigenen Personals ist die Lage für dich günstiger als bei Streiks Dritter.
  2. Wahlrecht ausüben. Entscheide, ob du Erstattung, die frühestmögliche Ersatzbeförderung oder einen späteren Flug möchtest. Teile deine Wahl der Airline schriftlich mit. Bei Erstattung beträgt die Frist zur Zahlung sieben Tage. Nimm keine Gutscheine an, wenn du das Geld brauchst, und achte darauf, wie lange sie gültig sind.
  3. Betreuung einfordern und belegen. Frag nach Verpflegung, Hotel und Transfer. Streiks führen oft zu überfüllten Schaltern, daher kann es sinnvoll sein, selbst zu bezahlen und Quittungen zu sammeln. Die Betreuung bleibt auch bei Streik Pflicht der Airline, sodass du die angemessenen Kosten später geltend machen kannst.
  4. Ausgleich prüfen und fordern. Frage die Airline, wer gestreikt hat, und halte die Antwort fest. Streikte das eigene Personal, fordere den Betrag nach Art. 7 mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung. Bei Dritten fordere an, dass die Airline Beweise vorlegt, die Art. 5 Abs. 3 stützen, und prüfe deren Aussagekraft.
  5. Schlichtung beantragen. Weist die Airline deine Forderung zurück, kannst du die söp oder die beim Bundesamt für Justiz angesiedelte Schlichtungsstelle Luftverkehr anrufen. Beschreibe sachlich, was geschehen ist, und füge die Streikmeldungen bei. Beide Verfahren sind für Reisende kostenlos, benötigen aber vorherigen Kontakt mit der Airline.
  6. Behörde und Klage. Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht als Durchsetzungsstelle die Einhaltung der Verordnung. Es zahlt aber keine Entschädigung. Für deine Forderung kannst du das Amtsgericht anrufen, nachdem Schlichtung und Schriftwechsel keinen Erfolg hatten. Informiere dich vorher über Kosten und Risiken. Reiche Belege geordnet nach Datum ein.

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Fristen

Ansprüche wegen Streikfolgen verjähren in Deutschland nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon erfahren hast (§ 199 BGB). Streikt das Personal im April 2026 und fällt dein Flug aus, endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Erstattung des Ticketpreises muss die Airline nach Art. 8 binnen sieben Tagen leisten. Streiks sind meist in der Presse dokumentiert, doch die Airline kann sich später auf Einzelheiten berufen, die du nur mit eigenen Nachweisen widerlegen kannst. Schlichtungsverfahren und Schriftwechsel solltest du deshalb sorgfältig dokumentieren. Bei ausländischem Recht können kürzere Fristen gelten, prüfe Verträge und Beförderungsbedingungen rechtzeitig.

Stolperfallen

  • Aus der Berichterstattung zu schließen, dass bei jedem Streik kein Ausgleich zusteht, obwohl nach EuGH-Rechtsprechung viele Streiks der eigenen Belegschaft keine Befreiung bewirken.
  • Betreuungsleistungen nicht einzufordern, weil man glaubt, bei Streik sei die Airline von allem befreit.
  • Auf eine Umbuchung zu warten, obwohl du längst die Erstattung hättest wählen können.
  • Belege über selbst bezahlte Verpflegung oder Hotel nicht zu sammeln.
  • Nicht nachzufragen, wer genau gestreikt hat, und die Begründung der Airline ungeprüft zu akzeptieren.
  • Eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, die Ausgleichsansprüche ausschließen soll.

Wichtige Urteile

GerichtAktenzeichenKernaussage
Europäischer GerichtshofC-28/20 (Airhelp/SAS, 23.3.2021)Ein von Gewerkschaften organisierter Streik des Personals der Airline zur Durchsetzung von Lohnforderungen ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3.
Europäischer GerichtshofC-195/17 u. a. (Krüsemann/TUIfly, 17.4.2018)Eine spontane Personalabwesenheit nach überraschend angekündigter Umstrukturierung (wilder Streik) ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Häufige Fragen

Ist ein Streik immer ein außergewöhnlicher Umstand?

Nein. Erwägungsgrund 14 nennt Streiks nur als mögliches Beispiel. Der EuGH hat Streiks des eigenen Personals der Airline bisher nicht als außergewöhnlichen Umstand anerkannt, weil Tarifkonflikte zur normalen Geschäftstätigkeit gehören. Bei Streiks Dritter, etwa an Flughäfen oder bei der Flugsicherung, kann das anders sein. Die Airline muss das beweisen und nachweisen, dass sie sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Kläre das im Zweifel schriftlich.

Was gilt bei Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen?

Hier handelt es sich um Dritte, nicht um Personal der Airline. Es kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, wenn die Airline nachweisen kann, dass der Ausfall auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern war. Ob das so ist, entscheidet sich im Einzelfall. Unabhängig davon bleibt die Betreuung bestehen, und du kannst Erstattung oder Ersatzbeförderung wählen, wenn dein Flug annulliert wird. Frage gezielt nach, wer gestreikt hat.

Hilft es, dass der Streik angekündigt war?

Eine rechtmäßige Ankündigung allein ändert nichts an der Einordnung. Der EuGH hat im Fall Airhelp gegen SAS entschieden, dass ein angekündigter Streik des eigenen Personals zur Durchsetzung von Lohnforderungen nicht als außergewöhnlicher Umstand gilt. Vorhersehbarkeit kann sogar dafür sprechen, dass die Airline sich vorbereiten konnte. Eine frühe Information über die Annullierung kann sich jedoch auf die Fristen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c auswirken.

Bekomme ich bei Streik mein Geld zurück?

Ja, wenn dein Flug annulliert wird oder sich um mindestens fünf Stunden verspätet, kannst du nach Art. 8 die Erstattung des Flugpreises wählen. Die Airline muss binnen sieben Tagen zahlen. Dieses Recht besteht auch, wenn sie wegen außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlung schuldet. Bei bereits teilweise zurückgelegter Reise kann zusätzlich der Rückflug zum Ausgangspunkt verlangt werden, falls die Reise sinnlos geworden ist.

Muss ich Streiktage als Ausgleichsfall melden?

Eine besondere Anmeldung gibt es nicht, aber du solltest deine Forderung schriftlich bei der Airline stellen und die Streiktage genau benennen. Gib Flugnummer, Datum, Buchungsnummer und die Information an, wie du vom Ausfall erfahren hast. Erwähne, ob du Betreuung erhalten hast. Auf diese Weise kann die Airline deine Forderung zuordnen, und du hast einen klaren Nachweis der Geltendmachung. Lege eine eigene Akte zum Vorfall an.

Gilt das auch für Pauschalreisen?

Bei einer Pauschalreise sind Reiseveranstalter und Airline getrennte Ansprechpartner. Der Veranstalter muss dir bei Streik Ersatzleistungen anbieten, und du kannst Rechte nach dem Reiserecht geltend machen. Deine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen die Airline bestehen daneben, werden aber auf Leistungen des Veranstalters angerechnet. Prüfe Fristen für Mängelanzeigen im Reisevertrag besonders sorgfältig, sie sind oft kürzer als die allgemeine Verjährung. Kläre Zuständigkeiten vorab telefonisch.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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