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Fluggastrechteverordnung

Lexikon · Recht · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung, großer Verspätung und Herabstufung feste Rechte gibt.

Erklärung

Die Fluggastrechteverordnung, offiziell Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ist ein Rechtsakt der Europäischen Union über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Sie wurde am 11. Februar 2004 beschlossen und gilt seit 17. Februar 2005. Anwendbar ist sie nach Art. 3 für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, wenn das ausführende Unternehmen seinen Sitz in der EU hat. Sie gibt dir unter anderem das Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung (Art. 8), Betreuungsleistungen (Art. 9) und pauschale Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro (Art. 7). Bei Herabstufung regelt Art. 10 eine anteilige Erstattung. Die Airline kann sich bei Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ihre Anwendung hat der Europäische Gerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert, etwa zur Verspätung ab drei Stunden und zur Vorverlegung. Zudem verpflichten Art. 14 zur Information und Art. 16 zur Einrichtung von Durchsetzungsstellen. Für Gepäck gilt sie nicht, hier greift das Montrealer Übereinkommen. Auf EU-Ebene wird über eine Reform verhandelt, doch maßgeblich bleibt bis zu einer Änderung der geltende Text. Prüfe vor jeder Forderung, ob dein Flug in den Anwendungsbereich fällt, und lies den Text bei Bedarf selbst nach, er ist auf EUR-Lex frei verfügbar.

Beispiel aus der Praxis

Dein Flug von Berlin nach Barcelona wird kurzfristig gestrichen. Du schaust in die Fluggastrechteverordnung und stellst fest, dass sie anwendbar ist, weil du in der EU gestartet bist. Die Airline bietet dir einen Gutschein an, doch du liest in Art. 8 und Art. 7 Abs. 3 nach, dass du Erstattung in Geld verlangen darfst. Du schreibst der Airline, wählst die Erstattung und forderst zusätzlich den Ausgleich nach Art. 7, weil du nur wenige Tage vorher informiert wurdest. Den Wortlaut hast du zur Hand und kannst dich bei Rückfragen auf die Artikel beziehen.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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